Passives Wahlrecht auf dem Prüfstand

Eine Analyse der Grundlagen, Voraussetzungen und aktuellen Kontroversen

Was ist das passive Wahlrecht?

Grundsätzlich bezeichnet das passive Wahlrecht die Befugnis einer Person, sich als Kandidat oder Kandidatin für ein öffentliches Amt zur Verfügung zu stellen und gewählt zu werden. Dies unterscheidet es vom aktiven Wahlrecht, das das Recht umfasst, an einer Wahl teilzunehmen und seine Stimme abzugeben.

In Deutschland gilt für das passive Wahlrecht bei Bundestagswahlen die Grundregel: Wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, darf prinzipiell kandidieren. Daneben müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: Die Kandidierenden müssen deutsche Staatsangehörige sein und dürfen nicht aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen vom Wahlrecht ausgeschlossen sein. Diese Regelungen sind im Bundeswahlgesetz sowie in den entsprechenden Landeswahlgesetzen konkretisiert.

Aberkennung des passiven Wahlrechts: Wann ist ein Ausschluss möglich?

Ein besonders sensibler Aspekt der deutschen Wahlrechtsordnung betrifft die Möglichkeiten zur Aberkennung des passiven Wahlrechts. Im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsfolgen erfolgt dies in Deutschland nicht automatisch, sondern erfordert einen richterlichen Beschluss.

Rechtliche Grundlage: § 13 Bundeswahlgesetz

Nach § 13 des Bundeswahlgesetzes (BWahlG) ist vom Wahlrecht ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt. Diese Regelung steht dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Grundgesetz (GG) und den Grundsätzen der Gleichheit und Allgemeinheit der Wahl nicht entgegen, weil eine Aberkennung des Wahlrechts nicht automatisch erfolgt, sondern nur durch Richterspruch bei Vorliegen gesetzlich gegebener Tatbestände erfolgen darf.

Strafrechtliche Voraussetzungen: § 45 StGB

Die konkrete Aberkennung des passiven Wahlrechts regelt § 45 des Strafgesetzbuches (StGB):

Bestimmung

Auswirkung

Dauer

§ 45 Abs. 1 StGB

Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen

5 Jahre

§ 45 Abs. 2 StGB

Ermessensentscheidung des Gerichts zur Aberkennung

2 bis 5 Jahre

§ 45 Abs. 5 StGB

Möglichkeit zum Entzug des Stimmrechts

Nach Ermessen

Voraussetzung für § 45 Abs. 1: Die Verurteilung wegen eines Verbrechens (nicht bloß eines Vergehens) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Eine Bewährungsstrafe genügt hierfür bereits.

Konkrete Straftatbestände, die zum Wahlausschluss führen können, umfassen unter anderem:

  • § 102 StGB (Angriffe gegen Verfassungsorgane)
  • § 102 Abs. 1 und 2 StGB (Wahlbetrug)
  • Weitere Tatbestände im StGB und Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG)

Keine Automatik: Das Richterermessen

Wichtig ist: Die Aberkennung des Wahlrechts ist in diesen Fällen nach Maßgabe der speziellen Strafrechtsvorschriften in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt und keine automatische Folge der Verurteilung. Das bedeutet, auch wenn jemand zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird, muss das Gericht separat entscheiden, ob das Wahlrecht aberkannt wird.

Dauer des Ausschlusses

Die Aberkennung gilt für die Dauer, die das Urteil festlegt, in der Regel zwischen zwei und fünf Jahren und betrifft sowohl Bundestags- als auch Europawahlen. Nach Ablauf dieser Frist wird das Wahlrecht automatisch wiederhergestellt, ohne dass ein weiterer gerichtlicher Beschluss erforderlich ist.

Kritik und verfassungsrechtliche Bedenken

Die Möglichkeit zum Wahlausschluss wird von juristischen Experten und Menschenrechtsorganisationen teils kritisch gesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar bestätigt, dass eine solche Beschränkung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, doch es bestehen Debatten über die Verhältnismäßigkeit. Kritiker argumentieren:

  • Ein Wahlrechtsausschluss beeinträchtige das demokratische Prinzip der Teilhabe
  • Die Beschränkung widerspreche dem Resozialisierungsauftrag des Strafrechts
  • Besonders bei politischen Delikten könnte der Ausschluss missbraucht werden, um oppositionelle Kräfte zu schwächen

Befürworter hingegen verweisen darauf, dass bestimmte schwere Straftaten eine grundsätzliche Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter indizieren könnten und dass der Ausschluss zeitlich begrenzt und gerichtlich überprüft sei.

AfD-Mitgliedschaft und passives Wahlrecht: Die aktuelle Debatte

Eine besonders brisante Kontroverse hat sich in jüngster Zeit um die Frage rankt, ob Mitgliedern der AfD oder einzelnen AfD-Politikern das passive Wahlrecht entzogen werden kann oder sollte. Diese Debatte verbindet wahlrechtliche, verfassungsrechtliche und politische Fragen auf eine Weise, die in der Geschichte der Bundesrepublik ohne direkten Präzedenzfall ist.

Der Fall Höcke: Spahns Vorstoß

Im Juli 2026 brachte Unionsfraktionschef Jens Spahn (CDU) in einem Podcast des Magazins „Focus“ den Vorschlag ins Spiel, dem Thüringer AfD-Landtagschef Björn Höcke das passive Wahlrecht zu entziehen. Hintergrund: Höcke war zweimal wegen der Verwendung von SA-Parolen rechtskräftig verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof hatte diese Verurteilungen bestätigt. Spahn argumentierte: „Bevor man den ganz großen Wurf macht, ohne zu wissen, wie er ausgeht, wäre das doch ein Versuch.“ Damit verwies er auf die hohen Hürden eines gesamten AfD-Verbotsverfahrens.

Bereits Mitte Juni 2026 hatte der ehemalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) eine ähnliche Forderung erhoben und individualisierte Verfahren gegen einzelne extreme AfD-Politiker ins Spiel gebracht. Auch CSU-Politiker signalisierten Offenheit für ein sogenanntes Teilverbotsverfahren gegen Teile der AfD, lehnten jedoch ein generelles Verbot der Gesamtpartei ab.

Die rechtliche Hürde: Vergehen, nicht Verbrechen

Das zentrale rechtliche Problem des Vorschlags liegt in der Systematik des § 45 StGB. Höcke wurde wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verurteilt – einer Straftat, die im deutschen Strafrecht als Vergehen, nicht als Verbrechen eingestuft wird. Nach § 45 Abs. 1 StGB setzt der automatische Verlust der Wählbarkeit jedoch zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Volksverhetzung, wie sie Höcke wiederholt vorgeworfen wird, gilt ebenfalls als Vergehen und führt grundsätzlich nicht zum Verlust des passiven Wahlrechts.

Damit wäre für einen Wahlrechtsentzug im Fall Höcke entweder eine anders gelagerte strafrechtliche Verurteilung erforderlich – etwa wegen eines Verbrechens – oder eine gerichtliche Ermessensentscheidung nach § 45 Abs. 2 StGB, die an spezielle gesetzliche Vorschriften gebunden ist. Rechtsexperten bewerten die Möglichkeiten als juristisch sehr eng.

Grundrechtsverwirkung als weiterer Weg?

Diskutiert wird außerdem über die Möglichkeit einer Grundrechtsverwirkung nach Art. 18 GG. Dieser Artikel erlaubt es dem Bundesverfassungsgericht, Grundrechte von Personen zu entziehen, die sie missbrauchen, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu bekämpfen. 2024 hatte eine Petition mit rund 1,7 Millionen Unterschriften ein solches Verfahren gegen Höcke gefordert. Im Rahmen einer Grundrechtsverwirkung könnte theoretisch auch das Wahlrecht aberkannt werden. Allerdings ist diese Norm in der Geschichte der Bundesrepublik noch nie erfolgreich angewendet worden – die Hürden gelten als extrem hoch.

Parteiverbot vs. individueller Wahlrechtsentzug

Die Debatte um den möglichen Wahlrechtsentzug für einzelne AfD-Politiker steht in einem größeren Kontext der Diskussion über ein mögliches AfD-Verbotsverfahren nach Art. 21 Abs. 2 GG. Ein solches Verfahren kann vom Bundesverfassungsgericht durchgeführt werden, wenn eine Partei nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgeht, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden.

Das Präzedenzverfahren gegen die NPD (2017) zeigte jedoch, dass die Hürden für ein Parteiverbot enorm hoch sind. Das Bundesverfassungsgericht stellte zwar die Verfassungswidrigkeit der NPD fest, lehnte ein Verbot jedoch ab, weil die Partei keine realistische Chance sah, ihre verfassungsfeindlichen Ziele zu erreichen. Diese sogenannte Lex-NPD-Entscheidung hat auch die Diskussion um die AfD maßgeblich geprägt.

Kontroversen und politische Einordnung

Die Debatte um den möglichen Wahlrechtsentzug für AfD-Politiker ist hochgradig umstritten:

Befürworter argumentieren, dass der gezielte Einsatz verfassungsrechtlicher Instrumente gegen einzelne extreme Politiker ein probates Mittel sei, um die freiheitliche demokratische Grundordnung zu schützen, ohne die Gesamtpartei und ihre Wählerschaft pauschal zu diskreditieren. Ein individualisiertes Vorgehen sei verhältnismäßiger als ein flächendeckendes Parteiverbot.

Gegner – darunter nicht nur die AfD selbst, sondern auch Verfassungsrechtler und Bürgerrechtler – warnen vor einem Missbrauch des Wahlrechtsentzugs als politischem Instrument. Die Schwelle für den Entzug demokratischer Grundrechte sei bewusst extrem hoch gesetzt, um genau solche politisch motivierten Eingriffe zu verhindern. Zudem entstehe die Gefahr, dass Wahlrechtsentzüge selektiv gegen unliebsame Oppositionspolitiker eingesetzt werden könnten. Auch wird kritisiert, dass ein individueller Wahlrechtsentzug die Wählerschaft der AfD nicht adressiere, sondern lediglich Symptome bekämpfe.

In der Unionsfraktion hieß es nach Spahns Vorstoß, ein entsprechendes Verfahren sei noch nicht eingeleitet. CDU-Politiker wie Thomas Müller betonten, dass ein Parteiverbotsverfahren „zu Recht“ an hohe verfassungsrechtliche Hürden gebunden sei.

Weitere aktuelle Kontroversen

Die Altersgrenzen-Debatte

Eine der am intensivsten diskutierten Fragen betrifft das Mindestalter für das passive Wahlrecht. Derzeit liegt die Grenze bei 18 Jahren – dem Zeitpunkt, an dem Volljährigkeit eintritt. Seit den 2010er-Jahren wird jedoch über eine mögliche Senkung auf 16 Jahre diskutiert.

Befürworter einer Reform – darunter SPD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke – argumentieren, dass 16-Jährige bereits über ausreichende politische Reife, Wissen und Interesse verfügten. Eine frühere Einbindung stärkte die politische Bildung und würdige die Tatsache, dass junge Menschen von politischen Entscheidungen ebenso betroffen seien wie Erwachsene.

Gegner, allen voran CDU/CSU und AfD, verweisen hingegen auf die begrenzte Geschäftsfähigkeit und Deliktfähigkeit von 16-Jährigen. Sie zweifeln die Urteilsfähigkeit dieser Altersgruppe an und befürchten, eine Reform könne die politischen Mehrheitsverhältnisse verschieben. Die FDP positioniert sich grundsätzlich für eine Absenkung, betont jedoch die Notwendigkeit begleitender Bildungsmaßnahmen.

Auf Länderebene zeigt sich bereits eine gewisse Vielfalt: In einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg dürfen Jugendliche bei Kommunalwahlen bereits ab 16 Jahren wählen. Das passive Wahlrecht bleibt jedoch bundesweit bei 18 Jahren – ein Umstand, der in der Debatte häufig kritisiert wird, da hier eine Inkonsistenz zwischen aktivem und passivem Wahlrecht bestehe.

Doppelte Staatsbürgerschaft und Auslandsdeutsche

Ein weiteres kontroverses Feld betrifft die Frage, wer überhaupt das passive Wahlrecht besitzen darf. Deutsche Staatsangehörige – egal, ob sie nur die deutsche oder zusätzliche Staatsbürgerschaften besitzen – haben grundsätzlich das Recht, bei Bundestagswahlen zu kandidieren. Die doppelte Staatsbürgerschaft stellt hierbei keinen Hinderungsgrund dar.

Umstritten war hingegen lange Zeit die Situation von im Ausland lebenden Deutschen. Bis 2023 galten restriktive Regelungen, die vielen Auslandsdeutschen das Wahlrecht verwehrten. Nach einer Reform im Jahr 2023 dürfen Deutsche im Ausland nun wieder sowohl aktiv als auch passiv wahlberechtigt sein, wenn sie nach Vollendung des 14. Lebensjahres mindestens drei zusammenhängende Monate innerhalb der letzten 25 Jahre in der Bundesrepublik gelebt haben oder nachweislich persönliche Vertrautheit mit der deutschen politischen Lage besitzen.

Kritiker dieser Reform fürchten eine Schwächung der inneren Bindung zum Heimatland. Sie argumentieren, dass Personen ohne engen Kontakt zu Deutschland kaum qualifizierte Entscheidungen treffen könnten. Befürworter sehen die Maßnahme hingegen als notwendige Modernisierung und Stärkung demokratischer Teilhabe für alle Staatsangehörigen.

Wahlausschlüsse und Strafrecht

Ebenfalls diskutiert wird der Ausschluss vom passiven Wahlrecht wegen strafrechtlicher Verurteilungen. Nach § 13 des Bundeswahlgesetzes können Personen unter bestimmten Umständen vom Wahlrecht ausgeschlossen werden, etwa bei Freiheitsstrafen in bestimmten Fällen. Hier entsteht die Frage, inwiefern ein solcher Ausschluss demokratisch gerechtfertigt ist oder ob er einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf politische Partizipation darstellt.

Ausblick: Wohin führt die Diskussion?

Die Debatten um das passive Wahlrecht spiegeln größere gesellschaftliche Auseinandersetzungen wider: Generationengerechtigkeit, nationale Identität in einer globalisierten Welt, das Vertrauen in die politische Reife verschiedener Bevölkerungsgruppen – und nicht zuletzt die Frage, wie eine Demokratie mit Kräften umgeht, die sie möglicherweise von innen heraus herausfordern.
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* Dieser Artikel wurde mit Hilfe von KI erstellt – auf Basis vorgegebener Stichworte (ohne Anspruch auf Vollständigkeit oder allgemeingültige Relevanz bzgl. des Themenkomplexes).

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