Kinderehen in Deutschland –
zur Entscheidung der BVerfG
Der Gesetzgeber ist zu weit gegangen
– Der Beschluss des BVerfG zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen
Am 29. März 2023, veröffentlichte das Bundesverfassungsgericht seine lang erwartete Entscheidung zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen. Nach diesem Gesetz, das 2017 inmitten der sogenannten Flüchtlingskrise verabschiedet wurde, sind nach ausländischem Recht geschlossene Ehen aufhebbar, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung unter 18 Jahre alt war (Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB), und unwirksam, wenn einer von ihnen unter 16 Jahre alt war (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB) – selbst wenn die Ehe nach dem normalerweise anwendbaren ausländischen Recht wirksam ist. Im Jahr 2018 hatte der Bundesgerichtshof sich in einem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall geweigert, das Gesetz anzuwenden und das Bundesverfassungsgericht um eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift gebeten.
Seitdem ist einige Zeit vergangen. Die Ehefrau im Ausgangsfall war vierzehn Jahre alt, als das Verfahren in der ersten Instanz begann; inzwischen ist sie 22, und ihre Ehe jetzt sicherlich keine Kinderehe mehr. (Ohnehin ist der Begriff der Kinderehe für Heranwachsende zweifelhaft; Minderjährigenehe oder Frühehe wären als neutralere Begriffe vorzuziehen.) Auch die Entscheidung des Verfassungsgerichts selbst ist schon zwei Monate alt; sie erging am 1. Februar. Dies und die Tatsache, dass in der Entscheidung, mit Ausnahme von Neuauflagen von Kommentaren, fast keine Quellen zitiert werden, die nach 2019 veröffentlicht wurden, deutet darauf hin, dass sie möglicherweise schon viel länger als Entwurf vorlag. Ein Grund für die Verzögerung könnte interner Natur gewesen sein: Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Stephan Harbarth, war einer der maßgeblichen Verfasser des Gesetzes. Das Gericht entschied 2019, dass er nicht von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sei, unter anderem mit der etwas fragwürdigen Begründung, dass seine Unterstützung für das Gesetz auf politischen und nicht auf verfassungsrechtlichen Erwägungen beruhte (ungeachtet der Tatsache, dass Bundestagsabgeordnete auch im Gesetzgebungsverfahren der Verfassung verpflichtet sind und dass von einem Richter am Verfassungsgericht vernünftigerweise eine gewisse Zurückhaltung erwartet werden kann, wenn er über die Verfassungswidrigkeit seiner eigenen Gesetzgebung urteilen soll).
Ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Ehe
Letztlich entschied das Gericht, dass das Gesetz tatsächlich verfassungswidrig ist: Es greift in das Grundrecht der Ehefreiheit ein und dieser Eingriff ist nicht gerechtfertigt. Die Entscheidung ist lang (mehr als sechzig Seiten), aber eine Zusammenfassung ist möglich.
Nach Auffassung des Gerichts umfasst der besondere Schutz der Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht nur das Institut der Ehe, sondern auch einzelne, bereits bestehende Ehen und nicht nur den Status selbst, sondern eine ganze Reihe rechtlicher Vorteile, die sich aus der Ehe ergeben und sie ausgestalten. Das Gericht liefert eine Definition der grundgesetzlich geschützten Ehe: Sie ist eine im Grundsatz auf Dauer angelegte, auf freiem Entschluss beruhende, gleichberechtigte und autonom ausgestaltete Lebensgemeinschaft; die Ehe wird durch die Eheschließung als formalisierten, nach außen erkennbaren Akt begründet.“ (In ersten Anmerkungen wurde darauf hingewiesen, dass die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehepartner nicht mehr als Voraussetzung genannt wird; aber es scheint fernliegend, dies als eine verdeckte Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Ehe in die Verfassung zu betrachten.) Die genannte Definition schließt Ehen ein, die im Ausland nach ausländischem Recht geschlossen wurden. Darüber hinaus deckt sie auch Ehen ab, die in sehr jungem Alter geschlossen wurden, solange sie aus freiem Entschluss eingegangen wurden.
Ein Eingriff in dieses Recht durch den Gesetzgeber kann zwar gerechtfertigt sein. Der Gesetzgeber hat jedoch einen vergleichsweise geringen Gestaltungsspielraum, wenn eine Regelung, wie im vorliegenden Fall, tatsächlich auf ein faktisches Ehehindernis hinausläuft. Ob eine Einschränkung tatsächlich gerechtfertigt ist, ist eine Frage der klassischen Verhältnismäßigkeitsprüfung: Das Gesetz muss einen legitimen Zweck verfolgen; es muss zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein; es muss zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich sein; und es muss zur Erreichung des Zwecks angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne) sein, d. h. der beabsichtigte Zweck darf nicht außer Verhältnis zur Schwere der Rechtsbeschränkung stehen.
Hier sind die Zwecke des Gesetzes selbst – der Schutz von Minderjährigen, die öffentliche Ächtung der Kinderehe und die Rechtssicherheit – legitim. Der weltweite Kampf gegen die Kinderehe ist ein erstrebenswertes Ziel. Ebenso wie der Wunsch nach Rechtssicherheit hinsichtlich der Frage, ob eine bestimmte Ehe wirksam ist oder nicht.
Das Gesetz ist auch geeignet, diese Zwecken zu erreichen: Der Minderjährige wird vor den rechtlichen und tatsächlichen Belastungen durch die Eheschließung geschützt; das Gesetz kann Paare im Ausland davon abhalten zu heiraten (so darf der Gesetzgeber jedenfalls legitimerweise vermuten; empirische Daten, die dies belegen, liegen nicht vor). Eine klare Altersgrenze vermeidet die Unsicherheit einer Einzelfallprüfung, wie sie das Gesetz bis 2017 vorsah.
Die Maßnahmen sind nach Auffassung des Gerichts auch deshalb erforderlich, weil alternative Mittel nicht in gleicher Weise erfolgversprechend wären. Die automatische Unwirksamkeit der betroffenen Ehen ist effektiver und potenziell weniger einschneidend als die Feststellung der Unwirksamkeit in einem einzelfallbezogenen Statusverfahren. Sie ist auch wirksamer als Einzelfallentscheidungen im Rahmen einer ordre-public-Prüfung. Und sie schützt Minderjährige besser, als wenn man sie zwänge, ein Verfahren zu durchlaufen, um die Ehe aufheben zu lassen.
Dennoch sieht das Verfassungsgericht in dem Gesetz einen Verstoß gegen die Verfassung: Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Ehefreiheit. Der Eingriff ist schwerwiegend: Das Gesetz erklärt eine Ehe für unwirksam, die die Ehegatten möglicherweise als wirksam angesehen und vollzogen und auf die sie ihre Leben aufgebaut haben. Unter Umständen ist es ihnen verwehrt, zusammenzuleben, obwohl sie sich als verheiratet betrachten.
Das Verfassungsgericht räumt ein, dass der Schutz von Minderjährigen angesichts der Risiken, die Kinderehen für sie darstellen, ein wichtiges Gegenargument ist. Dies gilt auch für die Rechtssicherheit in Bezug auf die Frage, ob eine Ehe wirksam ist oder nicht.
Das Gesetz ist jedoch aus zwei Gründen unangemessen und damit nicht im engeren Sinne verhältnismäßig. Erstens regelt das Gesetz nicht, welche Rechtsfolgen die angeordnete Unwirksamkeit der Ehe hat. So verliert der minderjährige Ehepartner nicht nur den rechtlichen Schutz der Ehe, einschließlich des Rechts auf eheliches Zusammenleben, sondern auch die Rechte, die sich aus einer ordnungsgemäßen Auflösung der Ehe durch Scheidung ergeben, einschließlich vermögensrechtlicher Ansprüche gegenüber dem älteren und häufig wohlhabenderen Ehepartner. Diese Auswirkungen widersprechen dem Zweck des Minderjährigenschutzes. Zweitens ermöglicht es das Gesetz den Ehegatten nicht, ihre Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit rechtmäßig fortzusetzen, es sei denn, sie heiraten erneut, was sich als kompliziert herausstellen kann. Dies steht im Widerspruch zum Anliegen, den selbstbestimmten Entschluss der Ehegatten zu schützen.
Das Gericht hätte das Gesetz einfach für nichtig erklären und damit zur Situation vor 2017 zurückkehren können. Normalerweise bestimmt sich die materielle Wirksamkeit einer Ehe nach dem Recht der jeweiligen Staatsangehörigkeit der Ehegatten (Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Ob dieses Recht tatsächlich angewendet wird, war früher im Einzelfall auf Grundlage des ordre-public-Vorbehalts (Art. 6 EGBGB) zu entscheiden. Diese Lösung bevorzugten auch die meisten Kollisionsrechtler (ich selbst eingeschlossen). Das Gericht lehnte diese simple Lösung mit der Spekulation ab, dass (hypothetische) Ehegatten in der Annahme, dass ihre Ehe unwirksam sei, eine anderweitige Ehe eingegangen sind und jetzt in Bigamie leben würden. (Ob es solche Fälle tatsächlich gibt, ist nicht klar.) Daher hat das Gericht die Weitergeltung des Gesetzes angeordnet und dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 30. Juni 2024 gesetzt, um eine Neuregelung zu erlassen. Schon in der Übergangszeit haben die vermeintlichen Ehegatten unwirksamer Ehen Unterhaltsansprüche analog zu den Vorschriften über die Ehescheidung.
Logik, die eine Einzelfallprüfung für nicht erforderlich hält
Das Bundesverfassungsgericht hat schon früher gelegentlich über die Verfassungsmäßigkeit von Kollisionsnormen entschieden. Seine erste wichtige Entscheidung – der Spanier-Beschluss aus dem Jahr 1971 – befasste sich mit der Frage, ob die Verfassung überhaupt Aussagen zum IPR trifft, da das Kollisionsrecht damals weithin als rein technisch und ohne verfassungsrechtlich relevanten Inhalt angesehen wurde. Diese Entscheidung, in der es um ein spanisches Verbot der Wiederverheiratung nach einer Scheidung ging, betraf bereits das Recht auf Eheschließung. In einer anderen, jüngeren Entscheidung entschied das Bundesverfassungsgericht, dass eine nach deutschem Recht unwirksame, aber nach ausländischem Recht wirksame (also hinkende) Ehe im Sozialversicherungsrecht dennoch als Ehe zu behandeln ist. Beide Entscheidungen tauchen im aktuellen Beschluss wieder auf und bilden den Rahmen für einen verfassungsrechtlichen Aspekt, der nun wieder zum Vorschein kommt: Das Gericht interessiert sich weniger für den Status der Ehe selbst als vielmehr für den tatsächlichen Schutz, der sich aus einer Ehe ergibt.
Die Rechtsfolgen einer Eheschließung sind natürlich vielfältig, und die ausdrückliche Festlegung des Gesetzgebers, dass die Kinderehe keinerlei Rechtsfolgen nach sich ziehen soll, ist daher weitreichend. (Der Vorschlag von Konrad Duden, das Gesetz so auszulegen, dass sich dies auf die für den Minderjährigen negativen Folgen beschränkt, wird leider nicht diskutiert.) Interessanterweise widmet das Gericht nicht weniger als ein Fünftel seiner Entscheidung, dreizehn Seiten, einer lehrbuchmäßigen Darstellung der Bedeutung der Ehe im Internationalen Privatrecht. Die Folgen der Eheschließung waren einer der Hauptgründe für die nahezu einhellige Ablehnung der Gesetzesreform in der deutschen Kollisionsrechtswissenschaft. Ein weiteres Fünftel der Entscheidung befasst sich mit den Positionen einer Vielzahl von Stakeholdern und Experten – jene der Bundesregierung und mehrerer Landesregierungen, des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht, verschiedener Frauen-, Kinder- und Menschenrechtsverbände sowie psychologischer Gesellschaften. Fast alle davon forderten das Gericht auf, das Gesetz für verfassungswidrig zu erklären.
Diese Kritiker werden sich durch die Entscheidung bestätigt sehen, wenn auch nicht vollständig. Denn während das Gericht die Rechtsfolgen kritisiert, bestätigt es im Wesentlichen die Statusentscheidung des Gesetzgebers, Kinderehen, die vor dem sechzehnten Lebensjahr geschlossen wurden, für unwirksam zu erklären. Dies ist nicht nur deshalb bedauerlich, weil der Status der Ehe selbst für die Eheleute oft sehr bedeutsam ist, wie wir aus dem langen Kampf um die Anerkennung der gleichgeschlechtlichen Ehe anstelle einer bloßen Lebenspartnerschaft wissen. Außerdem entstehen hinkende Ehen, die wiederum so behandelt werden, als seien sie wirksam. Das mag verfassungsrechtlich geboten sein. Aus der Perspektive des internationalen Privatrechts erscheint es etwas inkohärent, einerseits die Nichtigkeit einer Ehe zu bestätigen und andererseits die wichtigsten Rechtsfolgen aufrechtzuerhalten, und dabei beides mit dem Schutz von Minderjährigen zu rechtfertigen. In dieser Logik, die eine Einzelfallprüfung für nicht erforderlich hält, stellt das Gericht nicht in Frage, dass die Nichtigkeit der Ehe generell für alle betroffenen Minderjährigen von Vorteil ist. Im Übrigen ist dieser Schutz in vielen anderen Kulturen ausschließlich der Ehe vorbehalten. Es muss verwirrend sein, jemandem aus dieser Kultur zu erklären, dass die Ehe, die er für wirksam hielt, nichtig ist, dass sie aber zum Schutz dennoch so behandelt wird, als sei sie wirksam.
Der Wert der Rechtsvergleichung für die VerhältnismäßigkeitsprüfungEin interessantes Element in der Entscheidung ist, wie das Gericht sich der Rechtsvergleichung bedient. Die deutsche Gesetzesreform war kein Einzelfall: Sie reihte sich ein in eine ganze Flut von Reformen in Europa, die in einer Studie des Hamburger Max-Planck-Instituts recht umfassend zusammengestellt und analysiert wurden (hier frei zugänglich). In den letzten Jahren haben viele Staaten strengere Gesetze gegen Kinderehen erlassen, die nach ausländischem Recht geschlossen wurden: Frankreich (2006), die Schweiz (2012), Spanien (2015), die Niederlande (2015), Dänemark (2017), Norwegen (2007/2018), Schweden (2004/2019) und Finnland (2019). Diese Reformen waren erfolgreiche virtue-signaling devices im Kontext zunehmender Fremdenfeindlichkeit (es überrascht nicht, dass Rechte in Deutschland das Bundesverfassungsgericht bereits wieder kritisiert haben). Inhaltlich behandeln diese Gesetze ausländische Kinderehen unterschiedlich streng – das deutsche Gesetz ist besonders hart. Die Rechtsvergleichung beleuchtet jedoch nicht nur dogmatische Fragen. Mehrere empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass auch die ausländischen Gesetze die Zahl der Kinderehen nicht erfolgreicher verringert haben als das deutsche Gesetz. Die Zahl der Kinderehen ist eher auf wirtschaftliche und soziale Faktoren in anderen Ländern zurückzuführen als auf die europäischen Gesetzgebungen. Schlimmer noch, die Gesetze hatten manchmal schädliche Folgen, nicht nur für Paare, die gegen ihren Willen getrennt wurden, sondern sogar für Politiker: In Dänemark wurde ein ehemaliger Einwanderungsminister des Amtes enthoben, nachdem das Dänische Rote Kreuz von einem Selbstmordversuch, Depressionen und anderen negativen psychosozialen Auswirkungen des Gesetzes auf verheiratete Minderjährige berichtet hatte. Zudem haben Erhebungen gezeigt, dass die Durchsetzung der Gesetze in Deutschland und anderswo lückenhaft ist.
Das Bundesverfassungsgericht musste diesen empirischen Berichten nicht viel Aufmerksamkeit schenken. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Unwirksamkeit ausländischer Ehen angemessen ist, hat sich das Gericht jedoch an der rechtsvergleichenden Max-Planck-Studie orientiert und darauf hingewiesen (Rn. 182, 189), dass die große Vielfalt alternativer Regelungen in ausländischen Rechtsordnungen die Angemessenheit der deutschen Lösung – keine Bestätigungsmöglichkeit der Ehe mit Volljährigkeit – unplausibel macht. Dies ist ein gutes Beispiel für den Nutzen, den die Rechtsvergleichung – genauer gesagt die IPR-Rechtsvergleichung – bringen kann, auch für das innerstaatliche Verfassungsrecht. Wenn die Prüfung der Angemessenheit eines Eingriffs fordert darzulegen, dass es an Alternativen fehlt, dann kann die Rechtsvergleichung sowohl die Alternativen als auch die empirische Evidenz für ihre Wirksamkeit erbringen. Dass die Rechtsvergleichung so für die Praxis nutzbar gemacht werden kann, ist eine gute Nachricht.
An den Bedürfnissen der Minderjährigen orientieren
Der deutsche Gesetzgeber muss nun das Recht reformieren. Was sollte er tun? Das Gericht hat eine Minimallösung angedeutet: Diese Ehen sollen ausnahmslos als unwirksam betrachtet werden, aber die Unterhaltsregeln für die Scheidung sollen auf sie ausgedehnt werden. Zudem sollen die Eheleute die Möglichkeit haben, ihre Ehe ausdrücklich oder implizit zu bestätigen, sobald sie volljährig sind. Um eine entsprechende Regelung zu formulieren, wäre eine rechtsvergleichende Analyse der verschiedenen Reformen anderer Länder sicherlich sehr hilfreich.
Der Gesetzgeber kann die Mahnung des Verfassungsgerichts aber auch als Anstoß für einen größeren Reformschritt nehmen. Nicht alles, was verfassungsrechtlich zulässig ist, ist auch politisch und rechtlich sinnvoll. Die deutsche Reform wurde 2017 in der allgemeinen Unruhe der sogenannten Flüchtlingskrise im Eiltempo durchgesetzt. Das Gleiche gilt, mit einigen Modifikationen, für die Reformen anderer Länder. Was der deutsche Gesetzgeber von ihnen lernen kann, sind nicht nur alternative Regulierungsformen, sondern auch, dass der begrenzte Erfolg dieser Reformen nicht auf Deutschland beschränkt ist. Diese Einsicht könnte den Anstoß für ein Gesetz geben, das sich stärker an der tatsächlichen Situation und den Bedürfnissen der Minderjährigen orientiert als an dem Wunsch, die Ächtung der Kinderehen auf ihrem Rücken auszutragen.
Ein solches Gesetz könnte durchaus eine Einzelfallprüfung wieder einführen, vor der man im IPR bekanntlich nicht zurückschreckt. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Vorschrift kein Massenproblem betrifft, sondern eher eine relativ kleine Zahl von Fällen, die die Behörden und die Justiz nicht übermäßig belasten dürften. Wenn der Gesetzgeber schon nicht zur ordre-public-Prüfung zurückgehen will, kann er vielleicht die Regelung des Art. 13 Abs. 3 Nr. 2 für nach dem 16. Lebensjahr eingegangene Ehen auf früher eingegangene erweitern. Damit würde die Ehe lediglich aufhebbar; in Härtefällen könnte die Sanktion entfallen. Der Gesetzgeber könnte weitergehend den Ort der Eheschließung an die Stelle der Staatsangehörigkeit der Ehegatten als maßgeblichen Anknüpfungspunkt für die materiellen Ehevoraussetzungen setzen, wie es der Deutsche Rat für Internationales Privatrecht als Beratungsorgan des Gesetzgebers bereits vorgeschlagen hat. Damit könnten zwei sehr unterschiedliche Situationen klarer unterschieden werden: Paare, die in Deutschland heiraten wollen (wo die Altersbeschränkung klar sinnvoll ist), und Paare, die bereits in ihren Heimatländern wirksam geheiratet haben und deren tatsächlich bestehende Ehe in Frage gestellt wird. In der Tat könnte dies eine gute Gelegenheit sein, von einem System, das das anwendbare Recht festlegt, zu einem System überzugehen, welches ausländische Rechtsakte anerkennt, wie es in einigen anderen Rechtsordnungen bereits der Fall ist.
In jedem Fall bietet die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Deutschland die Möglichkeit, den Kampf gegen die Kinderehe wieder dorthin zu tragen, wo er hingehört und wo er bessere Erfolgsaussichten hat – weg vom internationalen Privatrecht und hin zu wirtschaftlichen und anderen Formen der Unterstützung für Länder, in denen Kinderehe weniger verbreitet wäre, wenn sie weniger von Krieg und Armut betroffen wären.
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Autor: Michaels, Ralf: Der Gesetzgeber ist zu weit gegangen: Der Beschluss des BVerfG zum Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen, VerfBlog, 2023/4/03, https://verfassungsblog.de/der-gesetzgeber-ist-zu-weit-gegangen/, mit Open Access | CC BY-SA | DOI: 10.17176/20230403-152715-0.
Erstveröffentlichung (auf englisch): https://conflictoflaws.net/2023/foreign-child-marriages-and-constitutional-law/ , Übersetzung ins Deutsche: Michael Cremer.
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