Pfändungsschutz für Tiere

Tiere spielen seit jeher im Pfändungsschutzrecht eine Rolle. Ende 2018 kam dem Mops Edda eine weltweite  mediale Aufmerksamkeit zu. Der Hund wurde von der Stadt Ahlen gepfändet, weil die Halter mit der Zahlung  der Hundesteuer in Rückstand geraten waren. Tiere finden im Rahmen der Pfändungsverbote in unterschiedlichen Funktionen Berücksichtigung. Mit dem Gesetz zur  Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor  Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (sog. GvSchuG) hat der Gesetzgeber den Pfändungsschutz – auch für Tiere – grundlegend  reformiert.

Im Rahmen der allgemeinen Härteklausel nach § 765 a  Abs. 1 S. 3 ZPO hat das Vollstreckungsgericht, wenn die  Maßnahme ein Tier betrifft, bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für  das Tier zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist bei allen  Vollstreckungsmaßnahmen einschlägig, die sich auf ein Tier beziehen. Darüber hinaus ist die Härteklausel aber  auch dann relevant, wenn das Tier nicht Gegenstand der  Vollstreckung ist. Es genügt, dass das Tier „irgendwie betroffen“ ist. Sollte der Schuldner sich hingegen darauf berufen wollen, dass ihn die Trennung von seinem Tier besonders hart treffe, kann ggf. eine Härte i. S. v. § 765 a Abs. 1  S. 1 ZPO angenommen werden. rufen werden kann, wenn ein Tier, das nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, einen hohen Wert hat und die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten  würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist (§ 811 Abs. 3 ZPO), steht mit der Grundidee der schutzwürdigen Beziehung zwischen Mensch und Tier nicht im Einklang. Hier besteht also  nach wie vor Reformbedarf.

Fazit:
Das Gerichtsvollzieherschutzgesetz (GvSchuG) hat den  Pfändungsschutz für Tiere erweitert. Systematisch fällt  auf, dass nunmehr die Pfändungsverbote, die gänzlich unterschiedliche Zielvorstellungen im Auge haben, in § 811  Abs. 1 Nr. 8 ZPO undifferenziert zusammengeführt wurden. Gelungen ist, dass der Pfändungsschutz mit Blick auf  die Versorgungsfunktion bzw. die Erwerbsfunktion vervollständigt wurde. Was den Schutz von Tieren unter dem  Vorzeichen „Schutz der emotionalen Beziehung Mensch  – Tier“ angeht, ist zu begrüßen, dass sich der Gesetzgeber von dem einschränkenden Merkmal „im häuslichen  Bereich“ verabschiedet hat. Dennoch ist das Konzept der  schutzwürdigen Beziehung zwischen Mensch und Tier durch das GvSchuG nicht vollständig verwirklicht worden.

Dass nach wie vor das Vollstreckungsgericht angerufen werden kann, wenn ein Tier, das nicht zu Erwerbszwecken gehalten wird, einen hohen Wert hat und die  Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten  würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist (§ 811 Abs. 3 ZPO), steht mit  der Grundidee der schutzwürdigen Beziehung zwischen Mensch und Tier nicht im Einklang. Hier besteht also nach wie vor Reformbedarf.
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Autorin: Herberger, M. Pfändungsschutz für Tiere. NuR 44, 106–109 (2022), Auszug (als Diskussionsansatz). Gesamtartikel mit Open Access | CC BY 4.0 |
DOI: 10.1007/s10357-022-3958-z

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