Anbindehaltung: Tierquälerei in deutschen Rinderställen
Anbindehaltung – Keine rechtliche Grauzone, sondern illegale Routine
Im März 2023 legte Greenpeace ein Rechtsgutachten vor, das die Anbindehaltung von Rindern als tierschutzwidrige Praxis qualifizierte. Kurz darauf veröffentlichte die European Food Safety Authority (EFSA) eine Empfehlung für ein einheitliches Verbot der Anbindehaltung in der EU. Und in einem Bericht des BR vom 30.5.2023 war von einem „internen Referentenentwurf“ des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zu lesen, der unter anderem ein teilweises Verbot der Anbindehaltung vorsehe. In den deutschen Medien entbrannte daraufhin eine hitzige Diskussion. Der Bayerische Bauernverband bezeichnete ein Verbot als „ dramatische Zäsur für die Rinderhaltung“. In rund der Hälfte der 25.000 Milchviehbetriebe in Bayern leben die Kühe in zeitweiser oder dauernder Anbindehaltung, deutschlandweit sind hunderttausende Rinder betroffen. Ein veterinärmedizinischer und juristischer Blick auf diese Haltungsform lohnt sich daher.
Eine Kuh in dauernder Anbindehaltung steht ihr gesamtes Leben lang auf einer Fläche, die etwa so groß wie ein Billardtisch ist. Sie kann weder gehen noch sich umdrehen, sich nicht einmal richtig lecken und kratzen. Sie ist am Hals fixiert und steht in einer Reihe eng neben anderen Kühen, vor ihr der Futtertisch, hinter ihr das Entmistungssystem. Ihr Platz ist mit ein wenig Einstreu oder mit einer Gummimatte ausgelegt. Sie kann sich nur sehr eingeschränkt sozial verhalten. Auf der Weide leben Rinder in Herden, pflegen individualisierte Beziehungen zueinander und laufen täglich mehrere Kilometer. In Anbindehaltung können sie all das nicht, sie können nur aufstehen, sich hinlegen, fressen, trinken, koten und harnen. Dennoch werden hunderttausende Rinder in Deutschland – insbesondere in Kleinbetrieben – weiterhin so gehalten.
Um zu erkennen, dass Tiere leiden, wenn beinahe alle ihre natürlichen Verhaltensweisen unterdrückt werden, sind keine besonderen tiermedizinischen Kenntnisse erforderlich. Rechtliche Bedenken gegen diese Haltungsform drängen sich daher auf. Die nähere Betrachtung zeigt: Die dauernde Anbindehaltung ist nicht nur (tierschutz)rechtlich unzulässig, sondern regelmäßig strafbar.
Tiermedizinisch und tierverhaltenswissenschaftlich unvertretbar
Aus Sicht der Tiermedizin und der Verhaltensforschung ist die Anbindehaltung höchst problematisch; die Bundestierärztekammer fordert daher den Ausstieg aus dieser Haltungsform. Eine Haltung kann nur tiergerecht sein, wenn die Tiere sich arttypisch verhalten können und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird. Die dauernde Anbindehaltung schränkt aber nahezu alle natürlichen Verhaltensweisen von Rindern massiv ein und fügt ihnen regelmäßig erhebliche haltungsbedingte Schäden zu.
Liegen und Stehen: Im Anbindestall können Rinder weder arttypisch stehen noch ihre zum Wiederkauen und Schlafen erforderlichen Liegepositionen einnehmen. Insbesondere können sie in der am häufigsten eingenommenen Brust-Bauchlage meistens nicht das Hinterbein seitlich sowie das Vorderbein der Liegeseite nach vorne wegstrecken. Tiere leiden ebenso wie Menschen, wenn sie auf Dauer nicht störungsfrei ruhen können. Oftmals können die Rinder nicht arttypisch mit gerader Rückenlinie und erhobenem Kopf stehen. Sie weichen dann nach hinten aus und stehen vermehrt auf dem Gitterrost oder im Kotgraben. Das führt häufig zu Klauenverletzungen und Infektionen.
Aufstehen und Abliegen: Um mit Kopfschwung arttypisch aufstehen und abliegen zu können, benötigen Rinder Freiraum nach vorne und zur Seite. Durch den eingeschränkten Platz in der Anbindehaltung kommt es dazu, dass die Tiere zurückrutschen, wippen bis sie die Kraft zum Aufstehen haben, den Aufstehvorgang abbrechen müssen oder atypisch pferdeartig aufstehen –dies führt zu erhöhten Verletzungsrisiken an Gelenken der Hinterhand, Zitzen und Euter.
Futteraufnahmeverhalten: Rinder fressen im langsamen Gehen mit einem Weideschritt, um den Kopf leichter abzusenken. Nach einer Fressperiode legen sie sich zum Wiederkauen nieder. Im Anbindestall ist der Weideschritt nicht möglich. Wenn die Rinder versuchen, im Trog weiter weg liegendes Futter aufzunehmen, drücken sie unweigerlich gegen die sie fixierenden Nackenrohre., Das führt zu Schwielen und Hautwunden.
Fortbewegungsverhalten: Auf der Weide gehen Rinder, meist im langsamen Schritt beim Grasen, etwa 4 bis 9 Stunden am Tag und legen mehrere Kilometer zurück. Regelmäßige Fortbewegung hat viele positive Auswirkungen auf physiologische Funktionen und die Gesundheit der Tiere (z.B. für die Gelenks- und Klauengesundheit). Um Rinder auf Dauer gesund zu erhalten ist daher ein ganzjähriger Auslauf von zumindest ein bis zwei Stunden jeden Tag unerlässlich. In der dauernden Anbindehaltung bleibt dieses Grundbedürfnis zur Fortbewegung jedoch unerfüllt.
Körperpflegeverhalten: Im Anbindestall ist es den Rindern kaum möglich, ihr Körperpflegeverhalten auszuführen, was ihre Gesundheit oft massiv beeinträchtigt. Wegen der kurzen Anbindung können sie sich meist nicht an Rumpf und Hinterhand lecken; ebenso wenig können sich die Tiere gegenseitig an Körperstellen lecken, die sie selbst nicht erreichen (z.B. Kopf und Hals). Das essenzielle Bedürfnis, sich an Gegenständen zu scheuern, bleibt im Anbindestall ebenfalls unerfüllt. Tiere sind im Anbindestall daher oft stark verschmutzt. Ätzungen, Entzündungen, Hautabschürfungen, Häuteschäden, Juckreiz und erhöhter Ektoparasitenbefall können die Folgen sein.
Sozialverhalten: Rinder sind sozial lebende Tiere mit einer Herdenstruktur aus Muttertieren, Kälbern, Jungtieren und einem Stier. Wichtige soziale Verhaltensweisen sind für Rinder etwa das gegenseitige Belecken, die Mutter-Kalb-Bindungen, ferner synchrones Verhalten wie gemeinsames Grasen oder Ruhen und die Ausbildung einer Rangordnung. In der Anbindehaltung wird soziales Verhalten weitgehend unterbunden; das führt zu Stress und Konflikten unter den Tieren.
Die dauernde Anbindung ist daher aus tiermedizinischer und verhaltenswissenschaftlicher Sicht schlicht unvertretbar, da sie die Anpassungsfähigkeit der angebundenen Tiere überfordert. Schon eine Anbindung über wenige Tage führt zu Leiden. Nur die Möglichkeit täglichen (mindestens 4-5 Mal pro Woche) Auslaufs auf ausreichender Fläche und mit angemessener Beschäftigung vermindert diese negativen Folgen.
Tierschutzrechtlich verboten
Die dauernde Anbindehaltung verstößt gegen das Tierschutzgesetz. Haltungsformen können rechtswidrig sein, weil das Gesetz sie ausdrücklich untersagt oder weil sie mit der Generalklausel des § 2 TierSchG nicht vereinbar sind.
- § 2 Nr. 1 TierSchG verpflichtet den Tierhalter seine Tiere „verhaltensgerecht“ unterzubringen. Nach den Gesetzesmaterialien gelten „Haltungssysteme […] dann als tiergerecht, wenn das Tier erhält, was es zum Gelingen von Selbstaufbau und Selbsterhaltung benötigt, und ihm die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schaden durch die Möglichkeit adäquaten Verhaltens gelingt“. Ausgangspunkt ist hier das Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept nach Tschanz. Danach ist ein Haltungssystem nur dann tiergerecht, wenn es dem Tier u.a. artgemäßes Verhalten ermöglicht; entscheidend ist das Normalverhalten der landwirtschaftlich genutzten Tierart unter naturnahen Bedingungen. Eine verhaltensgerechte Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG geht daher über den reinen Schutz vor Wind und Wetter, Hunger und Durst weit hinaus und schützt auch vor übermäßigen Einschränkungen etwa des Körperpflege- oder Sozialverhaltens. Für § 2 Nr. 1 TierSchG ist dabei unerheblich, ob konkrete Schmerzen, Leiden oder Schäden nachzuweisen sind.
In Anbindehaltung lebende Rinder können sich nicht fortbewegen oder grasen, nicht ihre arttypische Ruhepositionen einnehmen, kaum sozial interagieren oder ausreichende Körperpflege betreiben. Nahezu alle arttypischen Verhaltensweisen der Rinder werden unterdrückt. Ihr ganzes Leben ist reduziert auf „stehen, liegen, fressen und gemolken werden“. Die Praxis der Anbindehaltung, insbesondere der dauernden (bei der die Verhaltensprobleme kumuliert werden), ist damit nicht verhaltensgerecht und verstößt gegen § 2 Nr. 1 TierSchG.
Darüber hinaus ist regelmäßig auch § 2 Nr. 2 TierSchG verletzt. Danach darf die Möglichkeit eines Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Doch in Anbindehaltung leiden Rinder häufig unter Liegewunden und Problemen des Bewegungsapparates. Bei dieser Haltungsform werden zudem schmerzhafte Lahmheiten, die bei genügend Auslauf eher auffallen würden, oft später erkannt und die Tiere leiden über längere Zeit. Daher bewerten die „Tierschutzleitlinie für die Milchkuhhaltung“ (2007) sowie die „Tierschutzleitlinie für die Mastrinderhaltung“ (2018) aus dem Landwirtschaftsministerium Niedersachsen die dauernde Anbindehaltung äußerst kritisch: „Eine dauerhafte Anbindehaltung schränkt die wesentlichen arteigenen Verhaltensweisen (insbesondere das Bewegungs-, Sozial- und Komfortverhalten) der Rinder erheblich ein. Daher ist ein solches Haltungssystem für Neubauten nicht mehr zulässig.“ Die Leitlinien verlangen demgemäß grundsätzlich einen Umbau in Laufstallhaltungen.
Auch die Verwaltungsgerichte haben folgerichtig behördliche Anordnungen bestätigt, in Anbindehaltung gehaltenen Rindern zumindest in den Sommermonaten täglich freien Weideauslauf zu gewähren.
Strafbare Tierquälerei
Trotz dieses verwaltungsrechtlich eindeutigen Befunds wird bei Anbindehaltung strafrechtlich kaum ermittelt. Strafanzeigen gegen Landwirte, die ihre Tiere in ganzjähriger und dauernder Anbindung halten, führen regelmäßig gar nicht zu Ermittlungsverfahren oder nur zu raschen Einstellungen.
Das überrascht, denn nach § 17 Nr. 2 b TierSchG macht sich strafbar, wer einem Wirbeltier länger anhaltende erhebliche Leiden zufügt. Tatbestandlich sind nach gefestigter Rechtsprechung alle Beeinträchtigungen des physischen oder psychischen Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Tiere leiden nicht nur, wenn sie krank sind, hungern oder Schmerzen haben, sondern auch dann, wenn sie ihr normales arttypisches Verhalten nicht ausleben können. Da bei Rindern in dauernder Anbindehaltung beinahe alle natürlichen Verhaltensweisen vollständig oder stark unterdrückt werden, steht es außer Frage, dass die Tiere psychisch und physisch erheblich und dauerhaft leiden.
Soweit dagegen vorgebracht wird, die dauernde Anbindehaltung sei zulässig, weil ein „Anbindeverbot“ für Rinder weder durch Gesetz noch durch Verordnung geregelt sei, zeigt sich ein grundlegender Fehlschluss. Zwar verbietet die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung ausdrücklich nur die Anbindehaltung bei Sauen und Jungsauen. Daraus darf man folgern, dass bei anderen „Nutztieren“ die Anbindehaltung nicht per se verboten ist und es zulässig sein kann, ein anderes Tier überhaupt (z.B. einen Tag) anzubinden. Über die Zulässigkeit der dauernden Anbindehaltung sagt dies jedoch nichts aus. Die Haltungsform ist an den allgemeinen Regeln des § 2 TierSchG, zu messen, und danach ist sie unzulässig, weil sie nicht verhaltensgerecht ist.
Wenn also die Veterinärmedizin und die Tierverhaltenswissenschaft (Ethologie) zu dem – selbst für Laien naheliegenden – Schluss kommen, dass ein Rind, das sich über Monate kaum bewegen, weder ungehinderte Körperpflege betreiben noch sich arttypisch sozial verhalten kann, dadurch erhebliche psychische und physische Nachteile erleidet, dann lässt das juristisch nur einen Schluss zu: Dem Tier werden erhebliche länger andauernde Leiden zugefügt. Darauf, ob das Tier dieses Leiden auch zum Ausdruck bringt, kommt es nach zutreffender Auffassung nicht an.
Die dauernde Anbindehaltung erfüllt damit stets den Tatbestand des § 17 Nr. 2b TierSchG. Dem kann auch nicht valide entgegengehalten werden, es gebe einen vernünftigen Grund für diese Haltungsform. Dem Einwand, eine Haltung auf der Weide oder im Laufstall sei nicht wirtschaftlich und daher nicht vernünftig, hat das Bundesverwaltungsgericht mit seiner Entscheidung zum „Kükentöten“ (BVerwGE 166, 32) den Boden entzogen. Auch die Behauptungen, die Anbindehaltung sei notwendig, um Arbeitsplätze, die bäuerliche Struktur oder die Lebensmittelsicherheit zu erhalten, sind nicht stichhaltig. Das Arbeitsplatzargument ist nur ein verschleiertes Argument der Wirtschaftlichkeit, mit dem jeder Abbau von Umwelt-, Arbeits- oder Tierschutz und Schutz von Menschenrechten gerechtfertigt werden könnte. Der Erhalt bäuerlicher Strukturen und kleiner Betriebe ist sinnvoll und wichtig, hat aber im Gegensatz zum Tierschutz keinen Verfassungsrang und erscheint nur dann förderungswürdig, wenn diese Kleinbetriebe auch zum Umwelt- und Tierschutz beitragen und dem Bild der traditionellen Landwirtschaft mit Weidehaltung entsprechen. Auch die Lebensmittelsicherheit ist in keiner Weise gefährdet, denn auch bei geringerer Milchproduktion in Deutschland wird keine Unterversorgung der Bevölkerung in irgendeiner Form entstehen. 2021 hat Deutschland nach Angaben des Milchverbandes 32,53 Mio. Tonnen Milch produziert. Davon waren 16,8 Mio. Tonnen für den Export bestimmt. Eine Unterversorgung dürfte auch bei einer Reduzierung der Tierbestände kaum absehbar sein.
Die dauernde und ganzjährige Anbindehaltung bewegt sich also nicht in einer „rechtlichen Grauzone“, sondern ist eine strafbare Form der Tierhaltung. Wenn amtliche Stellen insofern die Auffassung vertreten, die dauerhafte Anbindehaltung sei legal (z.B. Bundeszentrum für Landwirtschaft), so ergibt sich die Frage, ob hier bewusst Straftaten unterstützt werden. Doch wird man dies Hanlon´s Razor folgend kaum unterstellen können. Wenn der Bayerische Bauernverband gegen das Verbot der Anbindehaltung kämpft, dann kommt er 50 Jahre zu spät (§ 2 TierSchG gilt bereits seit 1972) oder formuliert unpräzise, denn die Haltungsform ist bereits verboten. Der Bauernverband wehrt sich jedoch gegen die Anwendung geltenden Rechts seit Jahren sehr erfolgreich.
Explizites Verbot als Aufforderung zur Anwendung bereits geltenden Rechts
Ein Verbot der Anbindehaltung, wie es im Koalitionsvertrag vereinbart ist, wäre also eigentlich unnötig. Hier zeigt sich jedoch einmal mehr, dass im Tierschutz(straf)recht geltendes Recht häufig nicht angewendet wird.
Aus politischer Sicht ist ein ausdrückliches Verbot der Anbindehaltung daher sinnvoll. Die Anbindehaltung sollte vollständig verboten und Ausstiegskonzepte beschlossen werden. Das gilt für die dauernde, lebenslange Anbindehaltung, aber auch für die nur vorübergehende (z.B. Weidegang nur einige Wochen im Sommer). Denn bereits nach wenigen Tagen in Anbindung leiden die Tiere erheblich. Zudem wäre – auch wegen Unterbesetzung der Veterinärämter – bei tausenden betroffenen Betrieben in Kontrollen kaum überprüfbar, ob den Tieren tatsächlich regelmäßig Auslauf gewährt wird. Stattdessen sollten die Betriebe in Laufställe umgebaut werden (wobei es auch für Kleinbetriebe adäquate Lösungen gibt).
Die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG). In Sachen Anbindehaltung brauchen diese Gewalten aber offenbar eine Extraeinladung, um geltendes Recht pflichtgemäß anzuwenden. Der Gesetzgeber muss daher das bereits bestehende Verbot der Anbindehaltung ausdrücklich regeln, um das Leiden von hunderttausenden Tieren zu lindern.
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Autoren: Bülte, Jens, Hahn, Johanna; Troxler, Josef: „Anbindehaltung – Keine rechtliche Grauzone, sondern illegale Routine“, VerfBlog, 2023/9/15, https://verfassungsblog.de/anbindehaltung-keine-rechtliche-grauzone-sondern-illegale-routine/, als Open Access | CC BY SA | DOI: 10.17176/20230915-220845-0
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