Heizungs- und Wärmeplanungsgesetz – Einordnung
Heizungs- und Wärmeplanungsgesetz: Was jetzt folgen muss
Die Wellen schlugen hoch, als im April vergangenen Jahres der Referentenentwurf zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an die Öffentlichkeit gelangte. Denn so sehr vom zuständigen Ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für diesen Entwurf Technologieoffenheit und Realisierbarkeit postuliert wurde, so wenig war davon in ihm zu finden, wenn man ins Kleingedruckte ging. Seit dem Jahreswechsel gilt nun das novellierte „Heizungsgesetz“.
Das befürchtete Heizungsbeben ist ausgeblieben. Warum? Weil bei kaum einem Vorhaben der Koalition das „Strucksche Gesetz“ so zur Entfaltung kam wie bei diesem: Es besagt, dass kein Gesetz den Bundestag so verlässt, wie es in ihn hineingekommen ist. Die Koalitionspartner haben mit der Novelle die einseitige Ausrichtung auf die Wärmepumpe durch breite Technologieoffenheit, Wahrung von Eigentumsrechten und realistische Zeitpläne ersetzt.
Und sie haben dafür gesorgt, dass insbesondere im Gebäudebestand das Heizungsgesetz erst dann greift, wenn die Kommunen den Bürgerinnen und Bürger verlässlich darüber Auskunft gegeben haben, welche Wärme- und Energieinfrastruktur künftig in ihrem Straßenzug zur Verfügung stehen wird. Das hat die Koalition im Wärmeplanungsgesetz niedergelegt. Es verpflichtet Städte und Gemeinden, eine kommunale Wärmeplanung durchzuführen. Auf deren Basis weiß jeder Hauseigentümer und jede Hauseigentümerin, welche technischen Möglichkeiten vorhanden sein werden, um das eigene Haus bei einem notwendigen bzw. ohnehin fälligen Heizungstausch auf klimaneutrale Wärmeversorgung umzustellen. Die technologieoffene Ausgestaltung des Wärmeplanungsgesetzes ist dabei von zentraler Bedeutung.
Technologieoffenheit im Gebäudeenergiegesetz und im Wärmeplanungsgesetz bedeutet nicht, dass künftig jedes Haus mit jeder klimaneutralen Energiequelle beheizt werden kann. Völlige Wahlfreiheit hat es auch bisher nicht gegeben – schlicht und ergreifend, weil schon heute nicht in allen Straßenzügen die ganze Bandbreite an Infrastrukturen vorhanden ist. Das wäre auch nicht wirtschaftlich. Wo bisher keine Gasleitung liegt, wird voraussichtlich auch in Zukunft kein klimafreundlicher Wasserstoff durch ein Gasnetz fließen. Wo bisher Erdöltanks aus Umweltschutzgründen (Wasserschutzgebiete) verboten waren, wird auch in Zukunft kein synthetischer CO2-freier Brennstoff gelagert werden dürfen.
Die Wärmepläne sollen den Bürgerinnen und Bürger Auskunft darüber geben, welche Energieinfrastruktur heute vorhanden und in absehbarer Zeit geplant ist. In manchen Fällen wird das auf Stromleitungen als einzige leitungsgebundene Energieinfrastruktur hinauslaufen. Doch erste Wärmepläne – wie sie beispielsweise in Mannheim vorliegen, beziehen auch andere Wärmequellen mit ein: Geothermie kann einen erheblichen Beitrag zur Dekarbonisierung von Fernwärme leisten.
Wichtig für Hauseigentümerinnen und -eigentümer ist: Die Wärmepläne haben keinen verpflichtenden Charakter. Hauseigentümerinnen und -eigentümer können von ihnen abweichen. Entgegen anderslautenden Mutmaßungen ist klarzustellen: Das Bundesgesetz sieht keine Anschlusszwänge vor. Kommunen sind gut beraten, sehr sorgfältig abzuwägen, ob sie zu diesem Mittel überhaupt greifen wollen.
Das Beispiel Mannheim zeigt, dass der wirtschaftlich tragbare Ausbau von Fernwärme aus Sicht der Investoren keineswegs von solchen Zwängen abhängig ist. Nahwärmeanbieter aus ländlichen Gebieten bestätigen dies. Ist die gesetzgeberische Arbeit für das klimaneutrale Heizen damit getan? Nein, so müssen die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Geothermie und Anschlussregelungen an die bestehende und bald auslaufende Finanzierung von Kraft-Wärme-Kopplung so schnell wie möglich beschlossen werden. Denn diese Regelungen brauchen die kommunalen Wärmeplaner für eine optimale Entscheidung für die Bürgerschaft vor Ort.
Die Heizung muss also zum Haus passen und nicht umgekehrt. Um dies zu erreichen, braucht es und gibt es in Deutschland Forschungsinstitutionen, große und kleine Firmen, zahllose Handwerksbetriebe und Mittelständler, die innovative Lösungen entwickeln, mit denen die Gebäude im Land fit für eine klimaneutrale und dabei bezahlbare Zukunft werden. So vielfältig unser Land ist, so unterschiedlich werden diese Lösungen von Region zu Region und von Ort zu Ort ausfallen.
________________________________
Autor: Stockmeier, K., „Heizungs- und Wärmeplanungsgesetz: Was jetzt folgen muss“, Wirtschaftsdienst, 104. Jahrgang., Heft 6, 2024, Seite 366, als Open Access | CC BY 4.0 | DOI: 10.2478/wd-2024-0098
Der vorstehende Beitrag dient zur Einleitung in das Thema und liefert erste Informationen.
Nachfolgend haben Sie im Kommentarbereich die Möglichkeit, sich mit anderen interessierten Nutzern auszutauschen und Ihre Sichtweise zu erläutern.
Diskutieren Sie gerne mit!